1.
GELTUNG
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2.
ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.01.
Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie
durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als
Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge
innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.
Soweit wir auf der Basis von
Hersteller-Preislisten liefern, beziehen sich unsere Preise - soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart - stets auf die aktuelle Hersteller-Preisliste.
Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf
die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.
2.02.
Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und
Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und
Massangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend.
Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der
gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als
Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären.
Mündliche Erklärungen von Personen, die zu
unserer Vertretung unbeschränkt oder nach aussen hin unbeschränkbar bevollmächtigt
sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2.03.
Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung
kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil
unserer vertraglichen Vereinbarung ist.
2.04.
Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster
und nicht als Probe im Sinne von § 494 BGB.
2.05.
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässem
kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
schliessen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden.
3.
LIEFERFRISTEN UND VERZUG
3.01.
Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage
der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd
vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und
sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher
Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen
Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus
anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02.
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der
Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 14 Tage - zur Erbringung
der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist
ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur
Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.03.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.04.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.05.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege),
soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns
die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten.
3.06.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen
(Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns
jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer
abzutreten.
3.07.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.
VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
4.01.
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die
Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie
umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.02.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die
Warenrechnung sofort fällig.
4.03.
Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf
den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW
erfolgt.
4.04.
Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser gegen die Gewährung eines
Bonus auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die
gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben,
das eine geordnete Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung
gewährleistet.
4.05.
Verpackungen, die nach §4 Abs. 3 Verpackungsverordnung von dem
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (“kontaminierte
Verpackungen”), sind von der Gewährung eines Bonus ausgenommen. Sie werden auch
nicht zurückgenommen.
5.
PREISE UND ZAHLUNG
5.01.
Unsere Preise verstehen sich in EURO inkl. Mehrwertsteuer.
5.02.
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein,
z.B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei
solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht
werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht
sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde zum
Rücktritt berechtigt.
5.03.
Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 30 Tage. Dies gilt nur für den Fall,
dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
5.04.
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen
Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
5.05.
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schliessen lassen. Im letzteren Falle sind
wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.06.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können
ausserdem die weitere Veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07.
In den Fällen der Absätze 5.05. und 5.06. können wir die Einzugsermächtigung
(Abs. 6.04.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung
verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06. genannten Rechtsfolgen
durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08.
Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen
Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung.
5.09.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann
nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von
Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
6.
EIGENTUMSVORBEHALT
6.01.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen
oder gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor,
bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich
der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch uns begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen.
6.02.
Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Nrn. 6.03. bis 6.04. auf
uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
6.03.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware
werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus
der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den
anderen verkauften Waren abgetreten.
6.04.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung
in den in Abschnitt 5.07. genannten
Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns
die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur
weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank
und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.05.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 20 % übersteigt.
7.
MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
7.01.
Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Falle aber vor
Verwendung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende
Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
7.02.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.
7.03.
Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten
Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt
die Gewährleistung. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge dürfen
wir zunächst ein Gutachten unseres Vorlieferanten einholen.
7.04.
Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den
Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer
nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.05.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung
- Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder
Anwendervorschriften des Herstellers
- fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetrieb-
setzung, Wartung, Veränderung oder
Reparatur
- ungeeignete Betriebsmittel
- fehlerhafte Lagerung oder Transport oder sonstige unsachgemässe
Behandlung durch den Käufer oder Dritte
- natürliche Abnutzung.
7.06.
Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft,
so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als die Zusicherung
den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden
abzusichern.
8.
ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.01.
Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden
Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem
Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in
diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer
und typischer Schäden.
Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware bzw. Annahme der
Leistung durch den Käufer.
8.02.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
9.
RÜCKNAHMEN/UMTAUSCH
9.01.
Eine Rücknahme oder Umtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
möglich, anderenfalls wird die Annahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht
mehr verkehrsfähige Waren sind von Rücknahme oder Umtausch grundsätzlich
ausgeschlossen.
9.02.
Die Höhe einer evtl. Vergütung für noch verwertbare Ware richtet sich nach
deren Befund und wird von uns nach billigem Ermessen festgesetzt.
10.
REPARATUREN
10.01.
Fehlersuche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd
zu verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte
Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
10.02.
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag
sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.03.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem
Ermessen.
10.04.
Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 8.
entsprechende Anwendung.
11.
DATENSCHUTZ
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass
wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten
gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
12.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
12.01.
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für
unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer
an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.02. Die Vertragsbedingungen regeln sich
ausschliesslich nach dem in Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.